Wie im letzten Blog angekündigt, möchte ich versuchen, die Krux des Details ein wenig aufzuschlüsseln, was mir hoffentlich einigermaßen verständlich gelingt. Dabei versuche ich, mich auf das für Dich Wesentliche zu konzentrieren. Also:
Immer häufiger kombinieren Verbraucher einzelne Reiseleistungen zur Zusammenstellung ihrer persönlichen Reisewünsche, weil die Buchung einer bereits fertig gestellten und nicht änderbaren Veranstalter-Pauschalreise diese Wünsche nicht erfüllt. Dabei erfolgt die Buchung einer solchen Kombination auch immer häufiger selbständig online, ohne dass der Verbraucher sein „Reisebüro des Vertrauens“ einschaltet und mit der Buchung beauftragt.
Dabei ist sich der Verbraucher selten bewußt, dass die Kombination von Einzelleistungen auf anderen reiserechtlichen Grundlagen basiert, als die Buchung einer Veranstalter-Pauschalreise – egal, ob die Buchung online oder über ein Reisebüro erfolgt.
Die Europäische Union hat sich dieser Problematik angenommen und über acht Jahre an der Erstellung einer Pauschalreiserichtlinie gearbeitet; zum Wohl des Verbrauchers! Wobei allein das Wörtchen „Pauschal“ schon wieder für Verwirrung sorgt. Vielleicht wäre es sinnvoller gewesen, einfach von „Reiserichtlinie“ zu sprechen. Aber das ist jetzt nur ein persönlicher Einwurf meinerseits.
Diese Richtlinie wurde in deutsches Recht übertragen und seitens der Bundesregierung als ein » Reiserecht mit mehr Transparenz und Rechtssicherheit veröffentlicht. Es ist am 01.07.2018 in Kraft getreten.
So sieht dieses Reiserecht vor, dass der Verbraucher vor Buchungsabschluss über ein so genanntes Formblatt informiert wird – dessen Wortlaut der Gesetzgeber übrigens vorgibt – ob er im Begriff ist, eine Veranstalter-Pauschalreise zu buchen oder Einzelleistungen als „verbundene Reiseleistungen“. Das Blatt informiert den Verbraucher, welche Reiserechtslage der bevorstehenden Buchung zu Grunde liegt. Reisebüros, Reiseveranstalter sowie Buchungsplattformen im Internet sind verpflichtet, dieses Formblatt auszuhändigen.
So weit, so gut – hätte der Gesetzgeber den Wortlaut in allgemein verständlichem Deutsch verfasst und nicht in Juristensprache. Die Erfahrung zeigt, dass der Kunde
- Überhaupt gar nicht weiß, dass es diese Richtlinie gibt und
- Weder den Sinn noch den Inhalt des Formblattes versteht.
Aber auch das ist wieder nur ein Einwurf meinerseits.
Um besagte Transparenz zu gewährleisten, ist das Reisebüro bei Buchung von Einzelleistungen mit dem neuen Pauschalreiserecht des Weiteren verpflichtet, diese Einzelleistungen auch mit Einzelrechnungen zu versehen. Dabei wird jetzt in vier Reisearten unterschieden: Beförderung, Beherbergung, Mietwagen und sonstige Touristische Leistungen. Die Einzelleistungen müssen der jeweiligen Reiseart zugeordnet und je Reiseart eine Einzelrechnung erstellt werden.
Im Grunde also genauso, wie wenn Du online Deine Bausteine selbst zusammen buchst. Dann bekommst Du ja auch für jede Leistung eine einzelne Rechnung, die Du ebenso getrennt zu begleichen hast.
Stellt Dir das Reisebüro für die Einzelleistungen jedoch eine einzige Rechnung aus, verliert es den Vermittlerstatus und wird zum Reiseveranstalter!!!
Während für Reiseveranstalter schon seit 1994 eine Insolvenzversicherungspflicht zur Kundengeldabsicherung besteht, die Deutsche Reiseveranstalter in Form von Sicherungsscheinen gegenüber ihren Kunden zu belegen haben, ist mit der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie diese Pflicht auf Reisebüros, die Einzelleistungen vermitteln, ausgedehnt worden. Somit erhälst Du vom Reisebüro mit den oben beschriebenen Einzelrechnungen auch den Sicherungsschein.
Fazit: Im Dschungel des unbewußten Reiserechts kann man sich schnell verirren. Im analogen Zeitalter musste man sich darüber keine Gedanken machen, denn man hatte ja sowieso das Reisebüro unterstützend an seiner Seite, was bei vielen Fragen erstes Licht ins Dunkel brachte. Buchst Du online alles selber, stehst Du im Fall der Fälle völlig allein da. Gerade während der Pandemie hat sich bewiesen, wie wichtig und angenehm die Betreuung durch das Reisebüro ist.
Darum empfehle ich Dir, besonders bei der Buchung verbundener Reiseleistungen, den Service des Reisebüros in Anspruch zu nehmen, um der „Krux mit den Details“ gekonnt aus dem Weg zu gehen.